In Bayern gelten die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Hier ist eine Terrassenüberdachung bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllt:
Genehmigungsfrei sind:
• Überdachungen mit maximal 30 m² Grundfläche
• Eine maximale Tiefe von 3 Metern
• Wenn sie nicht im Außenbereich (außerhalb geschlossener Ortschaften) liegen
• Wenn keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden (z. B. Abstandsflächen)
Wichtig:
Auch wenn keine Baugenehmigung nötig ist, müssen Abstände zum Nachbargrundstück sowie örtliche Bebauungspläne beachtet werden. Zudem kann die Gemeinde individuelle Regelungen haben – eine vorherige Rücksprache mit dem Bauamt ist daher empfehlenswert.
In Baden-Württemberg regelt die Landesbauordnung (LBO BW), was erlaubt ist. Hier ist die Gesetzeslage ähnlich, aber mit eigenen Grenzwerten.
Genehmigungsfrei sind:
• Überdachungen mit einer Fläche bis 30 m²
• Nur für Gebäude im Innenbereich nach §34 BauGB
• Nur wenn keine Verstöße gegen Nachbarrecht oder Bebauungspläne vorliegen
Auch hier gilt:
Die Abstandsflächenregelung (meist 2,5 bis 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze) muss eingehalten werden. Wird diese unterschritten, kann selbst eine genehmigungsfreie Konstruktion genehmigungspflichtig werden.
Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt:
Wintergärten sind in Bayern generell genehmigungspflichtig, da sie als dauerhafte bauliche Änderung eingestuft werden.
Ausnahmen bilden lediglich leichte Überdachungen (z. B. Terrassenüberdachungen) mit einer maximalen Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Metern.
Kaltwintergärten, die nicht als Wohnraum oder dauerhafte Aufenthaltsräume genutzt werden, sind genehmigungsfrei, solange sie Abstandsflächen nicht verletzen.
Gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) gilt:
Warmwintergärten, die als Wohnraum genutzt werden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Genehmigungsfrei könnten kleinere Kaltwintergärten bis maximal 30 m² sein, sofern sie keine Abstandsflächen verletzen und keine Eingriffe in tragende Bauteile oder die Fassade mit sich bringen.
Auch in Baden-Württemberg empfiehlt sich stets eine Einzelfallprüfung beim zuständigen Bauamt.
ine Terrassenüberdachung ohne die nötige Baugenehmigung zu errichten, kann gravierende Folgen haben:
Bußgelder oder Strafen
Verpflichtung zum Rückbau
Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarn oder Behörden
Deshalb empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld Klarheit beim zuständigen Bauamt zu schaffen.
Generell ist die Zustimmung Ihres Nachbarn nicht verpflichtend, kann aber nötig werden, falls Sie die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhalten können oder Grenzbebauungen vornehmen. Selbst ohne rechtliche Verpflichtung sollten Sie Ihre Nachbarn informieren, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.
✅ Maximale Fläche (bis 30 m²) und Tiefe (bis 3 m)
✅ Lage innerhalb des Innenbereichs
✅ Einhaltung der Abstandsflächen
✅ Prüfung des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften
✅ Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt
✅ Eventuelle Zustimmung der Nachbarn bei Grenzbebauung
Selbst wenn Ihre geplante Terrassenüberdachung grundsätzlich genehmigungsfrei ist, empfiehlt es sich immer, im Vorfeld mit dem zuständigen Bauamt Rücksprache zu halten. Manche Gemeinden verlangen eine Bauanzeige oder einen formlosen Antrag. So vermeiden Sie unerwartete Überraschungen und rechtliche Probleme.
Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Fläche sind sowohl in Bayern als auch in Baden-Württemberg grundsätzlich genehmigungsfrei, solange sämtliche baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dennoch variieren örtliche Regelungen stark. Daher ist eine frühzeitige Klärung und Rücksprache mit Ihrer Gemeinde unumgänglich.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und professionell, damit Ihr Bauprojekt problemlos und rechtssicher umgesetzt werden kann. Kontaktieren Sie uns – gemeinsam realisieren wir Ihre ideale Terrassenüberdachung!